Jeder, dem diese Erfahrung erspart bleibt, kann sich glücklich schätzen: In einem Moment der Unachtsamkeit unterläuft ein Fahrfehler und schon ist es passiert: Es kommt zum Unfall, eine leider alltägliche Geschichte. Zwar gibt es wegen der im Vergleich zu früheren Zeiten durch die enorm verbesserten Sicherheitseinrichtungen im Fahrzeug glücklicherweise sehr viel weniger Verkehrstote, die Summe der Materialschäden ist allerdings immens.
In diesem Zusammenhang soll nun der oft gehörte Begriff „Totalschaden“ ein wenig hinterfragt und erläutert werden und es wird sich zeigen, er durchaus nicht einheitlich verwendet, sondern nach bestimmten Kriterien unterschiedlich definiert wird.
Die unterschiedliche Definition
Grundsätzlich kann man zwischen drei verschiedenen Arten unterscheiden: einem technischen, einem wirtschaftlichen und einem unechten Totalschaden, wobei der unechte die seltenste Variante darstellt und eigentlich nur bei verunfallten Neuwagen vorkommt, deren Reparatur für den Halter unzumutbar wäre. Da Neuwagen schon mit der Anmeldung erheblich an Wert verlieren, braucht sich in solchen Fällen der Geschädigte nicht mit dem Wiederbeschaffungswert zufrieden geben, sondern kann die Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen. Man bezeichnet diese Handhabung als Wahrung des Integritätsinteresses.Von einem Neuwagen geht die Rechtssprechung zumeist dann aus, wenn das Datum der Erstzulassung nicht länger als 4 Wochen zurückliegt und die Laufleistung 1000 km nicht übersteigt.
Von einem technischen Totalschaden muss man ausgehen, wenn es unmöglich ist, das Fahrzeug durch angemessene Reparaturmaßnahmen wieder gebrauchsfähig zu machen. In solchen Fällen liegt sehr oft eine völlige Zerstörung vor.
Der wirtschaftliche Totalschaden stellt den mit Abstand häufigsten Zustand dar und liegt prinzipiell dann vor, wenn die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten übersteigen würden. Doch auch dann wenn die Instandsetzungskosten höher als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert sein sollten, wäre das Unfallfahrzeug entsprechend zu kategorisieren. So könnte ein relativ kleiner Schaden an einem älteren Fahrzeug mit entsprechend niedrigem Wiederbeschaffungswert gleichermaßen eingestuft werden.
Verwendete Begriffe
Bei der Errechnung des Schadens müssen nun die beiden bereits erwähnten Begriffe Wiederbeschaffungswert und Restwert beziffert werden. Beim Wiederbeschaffungswert oder Zeitwert handelt es sich um den Betrag, den der Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges auf dem Markt kosten würde, er entspricht also dem Wert des geschädigten Kfz vor dem Unfall. Der Restwert (abhängig vom Grad der Beschädigung manchmal auch „Schrottwert“ genannt) ergibt sich aus dem Zustand des unreparierten Fahrzeuges.
Wurde ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt, erstattet die Versicherung nicht die Kosten der Reparatur, sondern lediglich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Autos, den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. Warum dies so ist liegt auf der Hand und lässt sich an einem Beispiel mit fiktiven Zahlen belegen:
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs: 8.000,-€
Restwert; 1.000,- €
Reparaturkosten für Schaden: 13.000,- €
Wiederbeschaffungsaufwand: 7.000,- €
Der Geschädigte erhält also von der Versicherung in diesem Beispiel 7.000 € und erzielt, wenn er den Restwert „versilbert“insgesamt 8.000 €, den Betrag also, den er für die Neuanschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges benötigt. Erhielte er die Reparaturkosten, wäre dies eine Besserstellung als vor dem Unfall und würde über das zu wahrende Integritätsinteresse hinausgehen, welches in Bezug auf die sogenannte 130 %-Regelung für Fälle angewendet wird, wenn die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges nicht möglich ist. In diesem speziellen Fall können bei der Versicherung die tatsächlichen Reparaturkosten geltend gemacht werden, sofern sie 130% des festgestellten Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Dies ist allerdings an verschiedene Bedingungen geknüpft und eher die Ausnahme.
Die Diagnose und Bezifferung eines Totalschadens ist sehr oft nicht unproblematisch. So wird für den Wiederbeschaffungswert sehr oft die Schwacke-Liste zu Rate gezogen, die zwar sehr gute Anhaltspunkte bietet, jedoch eventuelle regionale und den speziellen Umständen geschuldete Besonderheiten nicht berücksichtigen kann.
Unterstützung durch Fachleute
Zu empfehlen ist, auf jeden Fall einen Sachverständigen zu beauftragen, der von ihm im Gutachten festgestellte Wert kann bei der Versicherung geltend gemacht werden. Es ist es von besonderer Wichtigkeit, dass der Geschädigte die Erstellung eines Schadensgutachtens selbst in Auftrag gibt und nicht der Versicherung des Schädigers die Feststellung der Entschädigungshöhe überlässt. Verlässt man sich auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung, so sollte man wissen, dass dieser in erster Linie die Interessen seines Arbeitgebers im Blick hat und innerhalb seines Ermessensspielraumes die für sich günstigsten Optionen wählen wird.
Bei einem derart gravierenden Vorgang – oft auch noch verbunden mit Personenschäden - wie einem Kfz-Totalschaden ist schließlich auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, der mit den Experten, über die die gegnerische Versicherung zwangsläufig verfügt, in juristischer Hinsicht auf Augenhöhe agieren kann. Das Honorar für den Anwalt muss übrigens die Versicherung des Schädigers bezahlen, auch wenn selbstverständlich der Geschädigte ihn auswählt und engagiert zur Wahrung ausschließlich seiner Interessen.
All diese Dinge können nun zusammen mit den Fachleuten geklärt werden: Wie ist es mit einem Ersatzwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld?... und vieles mehr!
Mit diesen Ausführungen ist sicher zumindest ein grober Überblick über wesentliche Einzelheiten bei einem Totalschaden gegeben, nähere Einzelheiten zur Veranschaulichung erhalten Sie auch bei Autoverwertungsbetrieben, wie beispielsweise bei der Autoverwertung Wiesbaden.
Allzeit Gute Fahrt!